AGBs

 

 

 

 

 

Allgemeine Geschäftsbedingungen der Rettich Stahlbau GmbH


1.  Anwendungsbereich

(1) Alle unsere Verträge werden ausschließlich auf Grundlage dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen, in der zum Zeitpunkt der Bestellung im Internet vorliegenden Fassung, geschlossen. Diese Geschäftsbedingungen gelten ausschließlich bei Verträgen mit Unternehmern.

(2) Diese Allgemeine Geschäftsbedingungen gelten bei ständigen Geschäftsbeziehungen auch für künftige Geschäfte, bei denen wir nicht ausdrücklich auf diese Bezug nehmen, wenn sie bei einem früheren Auftrag von den Vertragspartnern vereinbart wurden. Auch mündliche, fernmündliche, per Fax oder EDV erteilte Aufträge des Vertragspartners werden nur unter Einbeziehung dieser Bestimmungen angenommen.

(3) Widerspricht der Auftraggeber der Auftragsbestätigung nicht innerhalb einer Arbeitswoche nach deren Erhalt, gelten diese Bedingungen in vollem Umfang und uneingeschränkt als angenommen.

(4) Sollen anderslautende Bestimmungen des Auftraggebers oder von uns an die Stelle dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen treten, müssen sie von den Partnern ausdrücklich vereinbart werden.

(5) Allgemeine Vertrags- und Geschäftsbedingungen des Auftraggebers verpflichten uns nur, wenn wir diese ausdrücklich anerkennen. Sie verpflichten uns auch dann nicht, wenn wir ihnen im Einzelfall nicht besonders widersprechen.

 

2. Vertragsschluss

(1) Unsere Angebote und Kostenvoranschläge sind freibleibend. Die Abbildung bzw. Beschreibung von Waren und Leistungen auf unserer Webseite, in unseren Katalogen und Prospekten stellen noch kein bindendes Angebot dar.

(2) Uns erteilte Aufträge sind erst dann durch uns angenommen, wenn sie durch uns schriftlich bestätigt worden sind oder wenn die Lieferung durch uns stillschweigend erfolgt ist. Werden uns Aufträge per Internet oder E-Mail erteilt, so kommt ein Vertrag nur zustande, wenn wir den Auftrag (schriftlich oder per E-Mail) bestätigt haben.

 

3. Vertragsgegenstand und -umfang

(1) Die Fertigung des Materials erfolgt in handelsüblichen Walzprofilen. Sofern Sonder- oder Schweißprofile, Kantteile, Gussteile oder Ähnliches gewünscht wird, muss dies schriftlich vereinbart werden.

(2) Schrauben, Muttern und Scheiben werden in verzinkter Ausführungen geliefert. Sofern eine Sonderausführung gewünscht ist, muss dies von den Parteien schriftlich vereinbart werden.

(3) Die Oberflächenbehandlung des eingekauften Materials erfolgt in Sandstrahlentrostung (Entrostungsgrad SA 2 ½) und in grundierter Ausführung. Bearbeitete Flächen und Schweißnähte werden gereinigt und sind nicht sandgestrahlt.

(4) Sofern keine gesonderte schriftliche Vereinbarung erfolgt, sind mechanische Bearbeitungen (Drehen, Fräsen, Reiben, Hobeln usw.), versenkte Bohrungen, Gewindebohrungen, scharfkantige Profile, Überhöhen der Träger, Schleifen oder Versenken von Schweißnähten, Kopfbolzen und Aussparungen mit einem Durchmesser über 40 mm nicht Vertragsbestandteil. Es gelten die üblichen Toleranzen, die sich aus den Normen des Stahlhochbaus ergeben.

 

4. Mitwirkungspflichten und -leistungen des Vertragspartners

(1) Der Auftraggeber wird uns bei der Erfüllung unserer Verpflichtungen aus diesem Vertrag angemessen zu unterstützen. Der Auftraggeber hat uns insbesondere vor Vertragsschluss schriftlich auf alle ihm bekannten Umstände hinzuweisen, die für die ordnungsgemäße Erfüllung unserer vertraglichen Pflichten entscheidend und für die Höhe des Kostenvoranschlages preisbildend sind. Der Auftraggeber hat uns alle relevanten Unterlagen, insbesondere den Nachweis über die Tragfähigkeit der bestehenden Bauteile, die statischen Berechnungen für die Stahlkonstruktion sowie Pläne, Konstruktionszeichnungen, behördliche Genehmigungen, Daten und alters- oder bauartbedingte Besonderheiten rechtzeitig zu übermitteln.

(2) Wir sind nicht verpflichtet, die vom Auftraggeber zur Verfügung gestellten Unterlagen auf ihre Vollständigkeit und Richtigkeit zu überprüfen.

(3) Wir haften nicht für Fehler, die sich aus den beizubringenden Unterlagen oder aus Angaben des Auftraggebers ergeben, soweit ihm nicht zuzumuten ist, diese zu erkennen.

(4) Die Baustelle und die Zufahrt müssen von einem Autokran und schweren Baufahrzeugen befahrbar sein. Der Zustand des Baustellengeländes muss Auslagerungen und Zusammenbau des Liefergegenstandes ermöglichen. Insbesondere muss Baustrom (Anschlusswert 32 Amp.) und Wasser sowie sanitäre Anlagen zur Verfügung gestellt werden. Die Kosten hierfür trägt der Auftraggeber.

 

5. Preise

(1) Eine verbindliche Preisfestlegung erfolgt erst durch unsere schriftliche Auftragsbestätigung und unter dem Vorbehalt, dass die der Auftragsbestätigung zugrunde gelegten Auftragsdaten unverändert bleiben. Unsere Preise verstehen sich in Euro zzgl. der zum Zeitpunkt der Lieferung geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer.

(2) Preisänderungen sind zulässig, wenn zwischen Vertragsabschluss und vereinbartem Liefertermin mehr als drei Monate liegen. Erhöhen sich danach bis zur Fertigstellung der Lieferung die Löhne, die Materialkosten oder die marktmäßigen Einstandspreise, so sind wir berechtigt, den Preis angemessen, entsprechend den Kostensteigerungen, zu erhöhen. Der Vertragspartner ist zum Rücktritt nur berechtigt, wenn die Preiserhöhung nicht nur unerheblich ist.

(3) 15 % der Vergütung ist bei Auftragserteilung, 45% bei Montagebeginn, 30% nach erfolgter Montage und 10% nach Abnahme zu leisten (Abschlagszahlungen/ Teilabnahme, siehe hierzu 7.). Ein Abzug (Skonto etc.) bedarf der besonderen schriftlichen Vereinbarung.

(4) Die Zahlungsfrist ist gewahrt, wenn der Überweisungs- oder Scheckbetrag innerhalb der Frist einem unserer Konten gutgeschrieben ist. Die Rüge angeblicher Mängel befreit den Vertragspartner nicht von seinen Zahlungspflichten.

 

6. Zahlungsbedingungen

(1) Kommt der Auftraggeber in Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 9 %-Punkten über dem Basiszinssatz zu berechnen.

(2) Vorgerichtliche Kosten, insbesondere Mahnkosten, können wir, unbeschadet des Nachweises höherer oder geringerer Kosten, pauschal mit 40,00 € geltend machen.

(3) Wenn der Auftraggeber fällige Rechnungen nicht bezahlt, ein eingeräumtes Zahlungsziel überschreitet, sich nach Vertragsschluss seine Vermögensverhältnisse verschlechtern oder wir nach Vertragsschluss ungünstige Auskünfte über ihn erhalten, die seine Zahlungsfähigkeit oder Kreditwürdigkeit in Frage stellen, so sind wir berechtigt, die gesamte Restschuld des Auftraggebers sofort fällig zu stellen und unter Abänderung der getroffenen Vereinbarungen Vorauszahlungen, Sicherheitsleistungen oder nach erfolgter Lieferung sofortige Zahlung aller Forderungen, die auf dem selben Rechtsverhältnis beruhen, zu verlangen. Außerdem sind wir berechtigt, nach angemessener Nachfrist, vom Vertrag zurückzutreten oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. Wir sind berechtigt, eingehende Zahlungen zunächst auf ältere Forderungen, dann auf Kosten und Zinsen der Hauptleistung und erst zuletzt auf die Hauptforderung anzurechnen.

(4) Weitergehende vertragliche oder gesetzliche Ansprüche im Falle des Verzuges bleiben vorbehalten.

(5) Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte stehen dem Auftraggeber nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns anerkannt sind.

 

7. Abnahme

(1) Das Objekt ist nach Fertigstellung der Leistung abzunehmen. Das gilt auch für in sich abgeschlossene Teilleistungen.

(2) Der Auftraggeber ist verpflichtet, das vertragsgemäß hergestellte Werk abzunehmen, sofern nicht nach der Beschaffenheit des Werkes die Abnahme ausgeschlossen ist. Wegen unwesentlicher Mängel kann die Abnahme nicht verweigert werden. Der Abnahme steht es gleich, wenn der Auftraggeber nicht innerhalb einer ihm vom Auftragnehmer bestimmten angemessenen Frist abnimmt, obwohl er dazu verpflichtet ist.Im Übrigen erfolgt die Abnahme konkludent durch die bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme des Werks oder durch ein sonstiges Verhalten des Vertragspartners, aus dem sich die Anerkennung der Leistung als im Wesentlichen vertragsgerecht entnehmen lässt.

(3) Mit der Abnahme geht die Gefahr auf den Auftraggeber über. Gerät der Auftraggeber mit der Abnahme gem. § 12 VOB/B in Verzug, so geht die Gefahr im Verzugszeitpunkt auf ihn über. Das gleiche gilt, wenn die Montage aus Gründen, die der Auftraggeber zu vertreten hat, unterbrochen wird und wenn die Auftragnehmerin die bis dahin erbrachten Leistungen einvernehmlich in die Obhut des Auftraggebers übergeben hat.

 

8. Lieferfristen/Liefermenge

(1) Leistungs- und Lieferfristen sind für uns nur verbindlich, wenn wir diese ausdrücklich zugesichert haben.

(2) Die Lieferfrist, sofern vereinbart, beginnt mit dem Tage der Klarstellung aller Einzelheiten des Vertrages und Erfüllung der Mitwirkungspflicht des Vertragspartners (siehe 4.). Sie verlängert sich um den Zeitraum, in dem der Auftraggeber mit seinen Pflichten innerhalb einer laufenden Geschäftsverbindung, auch aus anderen Verträgen, in Verzug ist.

(3) Wir haften nicht für Unmöglichkeit der Lieferung oder für Lieferverzögerungen, soweit diese durch höhere Gewalt oder sonstige, bei Vertragsabschluss nicht vorhersehbare, Ereignisse verursacht worden sind, die wir nicht zu vertreten haben. Derartige Ereignisse verlängern den Liefertermin entsprechend und zwar auch dann, wenn sie während eines bereits eingetretenen Verzuges auftreten.

(4) Soweit dem Auftraggeber infolge der Verzögerung die Abnahme der Lieferung nicht zuzumuten ist, kann er nach Ablauf einer schriftlich zu setzenden Nachfrist durch schriftliche Erklärung gegenüber uns vom Vertrag zurücktreten. Schadensersatz- und Aufwendungsansprüche sind in diesem Fall ausgeschlossen.

(5) Kommt der Auftraggeber in Annahmeverzug, so sind wir berechtigt, Ersatz des uns entstehenden Schadens zu verlangen; mit Eintritt des Annahmeverzuges geht die Gefahr der zufälligen Verschlechterung und des zufälligen Untergangs auf den Vertragspartner über.

(6) Wir sind zu Teillieferungen und -leistungen berechtigt, soweit dies dem Auftraggeber zuzumuten ist.

 

9. Eigentumsvorbehalt

(1) Unsere Stahlbauten sowie die neu eingebauten Teile in bestehende Gebäude oder Objekte des Auftraggebers („Ware“) bleiben unser Eigentum bis zur Erfüllung sämtlicher unserer Ansprüche gegenüber dem Auftraggeber aus der Geschäftsbeziehung.

(2) Der Auftraggeber ist verpflichtet, solange das Eigentum noch nicht auf ihn übergegangen ist, die Ware pfleglich zu behandeln. Insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Diebstahl-, Feuer- und Wasserschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Müssen Wartungs- und Inspektionsarbeiten durchgeführt werden, hat der Auftraggeber diese auf eigene Kosten rechtzeitig auszuführen.

(3) Der Auftraggeber ist berechtigt, die Ware zu verarbeiten oder umzubilden („Verarbeitung“). Die Verarbeitung durch den Auftraggeber erfolgt stets im Namen und Auftrag für uns. Sofern die Ware mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet wird, erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des objektiven Wertes unserer Ware zu den anderen bearbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung.

(4) Der Auftraggeber ist zur Weiterveräußerung der Ware im normalen Geschäftsverkehr berechtigt. Dabei tritt der Auftraggeber uns jedoch bereits jetzt alle Ansprüche aus der Weiterveräußerung mit allen Nebenrechten in Höhe des mit uns vereinbarten Faktura-Endbetrages (inkl. Umsatzsteuer) ab. Wir nehmen diese Abtretung hiermit an.

(5) Zur Einziehung der Forderungen bleibt der Auftraggeber auch nach der Abtretung befugt, wobei unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, unberührt bleibt. Wir verpflichten uns jedoch, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Auftraggeber seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug ist und kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. Ist dies aber der Fall, hat uns der Auftraggeber auf Verlangen die abgetretenen Forderungen und die Schuldner bekannt zu geben, alle zum Einzug erforderlichen Angaben zu machen, die dazugehörigen Unterlagen auszuhändigen und dem Schuldner (Dritten) die Abtretung mitzuteilen. Die Einzugsermächtigung kann von uns im Falle von Vertragsverletzungen des Auftraggebers (insbesondere Zahlungsverzug) widerrufen werden.

(6) Solange eine Forderung besteht, sind wir berechtigt, vom Auftraggeber jederzeit Auskunft zu verlangen, welche Ware unter Eigentumsvorbehalt noch in dem Besitz des Auftraggebers ist und an welchem Ort sich diese befindet. Wir sind ferner berechtigt, diese Ware jederzeit an der Stelle zu besichtigen und zurückzuholen.

(7) Der Auftraggeber darf die Ware und die an ihre Stelle tretenden Forderungen während des Bestehens des Eigentumsvorbehaltes weder verpfänden, noch zur Sicherung übereignen oder abtreten. Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat der Auftraggeber uns unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit wir Klage gemäß § 771 ZPO erheben können. Kosten, die uns trotz Obsiegens im Rechtsstreit nach § 771 ZPO verbleiben, hat der Auftraggeber zu tragen.

(8) Die uns zustehenden Sicherheiten werden insoweit nicht erfasst, als der Wert dessen Sicherheiten den Wert der zu sichernden Forderungen um mehr als 10 % übersteigt. In diesem Fall werden wir einen entsprechenden Teil der Sicherheiten freigeben.

(9) Bei vertragswidrigem Verhalten des Auftraggebers, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, die Herausgabe der Ware zu verlangen. In der Herausgabe liegt nur dann ein Rücktritt vom Vertrag vor, wenn dies von uns ausdrücklich erklärt wird. Die uns durch die Rücknahme entstehenden Kosten (insbesondere Transportkosten), gehen zu Lasten des Auftraggebers.

 

10. Gewährleistung

(1) Unsere Lieferungen hat der Auftraggeber unverzüglich zu prüfen und etwaige Mängel oder Fehler im Sinne der §§ 377, 378 HGB unverzüglich zu rügen. Andernfalls gilt die Lieferung als anerkannt.

(2) Die Gefahr geht bei einer Holschuld mit der Übergabe an den Auftraggeber auf diesen über. Gleiches gilt bei Schickschulden ab der Übergabe an die Transportperson. Bei Bringschulden geht die Gefahr mit Verlassen des Werksgeländes über.

(3) Soweit ein Mangel vorliegt, sind wir nach unserer Wahl zur Nacherfüllung in Form einer Mängelbeseitigung oder zur Lieferung einer neuen mangelfreien Sache berechtigt (Nacherfüllung). Voraussetzung dafür ist, dass es sich um einen nicht unerheblichen Mangel handelt. Schlägt die Nacherfüllung fehl, sind wir zu einer wiederholten Nacherfüllung berechtigt. Auch im Falle einer wiederholten Nacherfüllung entscheiden wir zwischen Neulieferung oder Mängelbeseitigung.

Sollte eine der beiden oder beide Arten dieser Nacherfüllung unmöglich oder unverhältnismäßig sein, sind wir berechtigt, diese zu verweigern. Sollte die Nacherfüllung unmöglich sein oder fehlschlagen, steht dem Auftraggeber das Wahlrecht zu, entweder die Vergütung bzw. den Kaufpreis entsprechend herabzusetzen oder vom Vertrag nach den gesetzlichen Vorschriften zurückzutreten.

Weitere Ansprüche des Auftraggebers, gleich aus welchem Rechtsgrund, sind ausgeschlossen; dies gilt insbesondere für Ansprüche auf Ersatz entgangenen Gewinnes; erfasst sind auch Ansprüche, die nicht aus der Mangelhaftigkeit resultieren.

(4) Trägt der von uns ausgelieferte Stahl einen Grundanstrich / Einschichtlack, ist der Auftraggeber verpflichtet, ihn vor Witterungseinflüssen zu schützen, sofern sich das Gewerk im Außenbereich befindet. Unterlassene Wartungsarbeiten können die Lebensdauer und Funktionstüchtigkeit des Stahls beeinträchtigen, ohne dass hierdurch Gewährleistungsansprüche gegen uns entstehen. Unwesentliche zumutbare Abweichungen in den Abmessungen und Ausführungen (Farbe und Struktur), insbesondere bei Nachbestellungen, bleiben vorbehalten, soweit diese üblich für die verwendeten Materialien und nicht unangemessen sind.

(5) Der Auftraggeber ist verpflichtet, alle innerhalb der vereinbarten Gewährleistungsfrist auftretenden Mängel ausschließlich durch uns beheben zu lassen. Unterlässt der Vertragspartner dies oder behebt er diesen Mangel selbst oder durch Dritte, erlöschen jegliche Gewährleistungsrechte und die dem Auftraggeber dadurch entstandenen Kosten hat dieser selbst zu tragen.

(6) Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche aus Werkverträgen beträgt für Unternehmer 1 Jahr und bei VOB-Verträge 4 Jahren, gerechnet ab Gefahrenübergang bzw. (fingierter) Abnahme. Dies gilt nicht, für Verbraucher oder wenn das Gesetz längere Gewährleistungsfristen vorschreibt. Weder die Mängelrüge noch die Vornahme einer Gewährleistungshandlung hemmen den Ablauf der Verjährung von Gewährleistungsansprüchen oder lassen die Verjährung dieser Ansprüche neu beginnen. Für die Nachbesserung oder Ersatzlieferung sowie für reparaturbedingt ausgetauschte Ersatzteile wird weder eine eigenständige neue Gewährleistungsfrist noch eine eigenständige neue Verjährungsfrist in Lauf gesetzt.

(7) Im Übrigen gelten die Bestimmungen der VOB.

 

11. Haftung

(1) Unsere Haftung sowie die Haftung unserer gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen ist ausgeschlossen, es sei denn, sie beruht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit unserer gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen oder sie beruht auf einer schuldhaften Verletzung einer Kardinalpflicht (das sind solche Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Auftraggeber regelmäßig vertraut und vertrauen darf) oder einer sonstigen wesentlichen Vertragspflicht aus Unmöglichkeit, Verzug, positiver Forderungsverletzung, Verschulden bei Vertragsabschluss, Verletzung von Nachbesserungspflichten, Verletzung eines selbstständigen Auskunfts- und Beratungs- oder Garantievertrages sowie aus unerlaubter Handlung oder bei schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.

(2) Unsere Haftung für zugesicherte Eigenschaften ist auf den Ersatz des unmittelbaren Schadens beschränkt, es sei denn, die Zusicherung hätte ausdrücklich das Ziel verfolgt, den Vertragspartner gerade gegen den eingetretenen Mangelfolgeschaden abzusichern.

(3) Die Haftung für Mangelfolgeschäden ist ausgeschlossen.

(4) Eine Haftung, aus welchem Rechtsgrund auch immer, über die gesetzlichen Gewährleistungsfristen hinaus, ist ausgeschlossen, soweit nicht eine gesonderte Garantie erteilt wurde. In jedem Falle sind Ersatzleistungen je Schadensereignis auf vertragstypische, vorhersehbare Schäden begrenzt.

(5) Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Auftraggebers ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.

(6) Im Übrigen gelten die Bestimmungen der VOB.

 

12. Schutzrechte, Zeichnungen, Muster

(1) Die zur Verfügung gestellten Zeichnungen, Konstruktionen oder sonstige Arbeits- Entwicklungsergebnisse sind urheberrechtlich geschützt. Eine Weitergabe ist im Falle nur im Falle eines Vertragsschlusses zulässig. Bei Nichtzustandekommen des Vertrags sind wir berechtigt, einen Aufwands- und Schadensersatzanspruch geltend zu machen.

(2) Der Auftraggeber haftet dafür, dass durch die Ausführung der in Auftrag gegebenen Leistungen sowie durch die Verwendung der zur Verfügung gestellten Zeichnungen, Muster oder ähnlicher Ausführungsvorschriften oder -behelfe, in- oder ausländische Schutzrechte Dritter, insbesondere Patent-, Marken- und Musterrechte, nicht verletzt werden. Der Auftraggeber hat uns für den Fall, dass Dritte Ansprüche aus solchen Rechtsverletzungen geltend machen, Schad- und klaglos zu halten.

 

13. Sonstige Bestimmungen

(1) Ist der Auftraggeber Unternehmer, ist der Erfüllungsort und Gerichtsstand Bodman.

(2) Sind die vorstehenden AGBs ganz oder teilweise nicht Vertragsbestandteil geworden oder unwirksam, so bleibt der Vertrag im Übrigen wirksam. Soweit die Bestimmungen nicht Vertragsbestandteil oder unwirksam geworden sind, gelten die gesetzlichen Vorschriften.

 

Stand: Januar 2018

 

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